Sehr geehrte Damen und Herren,
aus gegebenem Anlass weisen wir Sie in Ihrer Eigenschaft als Taxiunternehmerin bzw. –unternehmer als Bestandteil des öffentlichen Personennahverkehrs auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln im Sinne der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung bei der Beförderung von Personen in Ihren Fahrzeugen hin.
So ist bei der Unmöglichkeit der Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder dem Nichtvorhandensein von Schutz-Abtrennungen im Taxi auch vom Fahrpersonal ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Fahrgäste besteht im Taxi gemäß § 2 Absatz 7 Nr. 1. der aktuell geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sowieso die Pflicht, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen.
Bitte beachten Sie zwingend die Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in ihrer aktuellen Fassung zur Verhinderung von Infektionen Ihrer Fahrgäste und Ihres Fahrpersonals mit dem Corona-Virus.
Weiterhin dürfen wir Sie noch darauf aufmerksam machen, dass bei einer Vorsprache bei vereinbarten Terminen in den Verwaltungsgebäuden ebenfalls eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht.